3. Immaterialgüterrecht

a) Urheberrechtliche Massenabmahnungen

Aus vielen Presseberichten ist bekannt, dass die sogenannten Abmahnkanzleien bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen, z.B. bei Benutzung sogenannter Filesharing-Programme bzw. Internet-Tauschbörsen, gegen die Anschlussinhaber Forderungen, die gegebenenfalls in die Tausende gehen, stellen.

Das Abmahnungsschreiben geht immer an den/die Anschlussinhaber, auch wenn ein Mitbenutzer das Filesharing-Programm verwendete, dem beispielsweise das Passwort zum Wlan gegeben wurde. Unabdingbar ist es in diesem Zusammenhang die umfangreiche Rechtsprechung zur sogenannten „Störerhaftung“ zu kennen, denn der Anschlussinhaber haftet nur dann als Störer, wenn er zumutbare Vorsichtsmaßnahmen missachtet hat.

In den allermeisten Fällen ist es sinnvoll eine Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei sollte aber auf keinen Fall der von der Abmahnkanzlei vorformulierte Vordruck verwendet werden, sondern es sollte eine umformulierte, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung, abgegeben werden, die wir Ihnen nach Erteilung des Mandats erstellen werden.

Oftmals unbekannt ist, dass nicht der Download einer urheberrechtlich geschützten Datei zur Abmahnung führt, sondern dass beim Filesharing, z.B. über BearShare, µTorrent, BitTorrent, eMule, die Datei beim Download gleichzeitig auch zum Upload angeboten wird – erst dieses Anbieten im Internet wird von den Abmahnkanzleien verfolgt. Im Gegensatz dazu werden beim sogenannten Streaming die Dateien eines Filmes im Internet nur heruntergeladen, aber nicht verbreitet, was eine andere rechtliche Situation ergibt (die Legalität des Streamings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten).

Urheberrechtlich geschützte Musikstücke, Filme und Serien, Hörbücher und eBooks, Computerspiele (etc.) werden beispielsweise von folgenden Kanzleien abgemahnt:

  • RAe Waldorf Frommer
  • WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • RAe Sasse & Partner
  • RAe Kornmeier & Partner
  • Rasch Rechtsanwälte
  • Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft
  • RA Daniel Sebastian

b) Weitere immatierialgüterrechtliche Streitigkeiten

Grund für außergerichtliche Abmahnungen, einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren im Zusammenhang mit dem Internet können aber nicht nur Urheberrechtsverletzungen sein, sondern z.B. auch vermeintliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Namensrecht.

Streitig ist beispielsweise oft, ob es sich um einen Privatverkauf auf eBay handelt, oder ob schon eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers vorliegt. Dieser Unterschied ist regelmäßig ausschlaggebend zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung, da ein gewerblicher Verkäufer unter anderem verpflichtet ist ein ordnungsgemäßes Impressum bereit zu halten und ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Fundierte Beratung und Vertretung ist auch beim sogenannten Bildklau bzw. Fotoklau im Internet unabdingbar, denn wer fremde Bilder aus dem Internet verwendet, egal ob gewerblich oder privat, läuft Gefahr vom Rechteinhaber abgemahnt zu werden. Aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung zu dieser Problematik sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die richtige Verteidigungsstrategie zu wählen.