Automatisch geht mit dem Tode einer Person – dem Erbfall – deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den oder die Erben über. Dabei ist es egal, ob das Erbrecht auf gesetzlicher Erbfolge oder Testament oder Erbvertrag beruht. Das gesamte Vermögen des Erblassers auch dessen Verbindlichkeiten (Schulden) gehen auf den Erben über, auch wenn Schulden überwiegen.

1. Natürlich muss der Erbe sich nicht unfreiwillig dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers aussetzen. Er kann nach § 1944 BGB binnen sechs Wochen das Erbe ausschlagen, wobei die sechswöchige Frist mit dem Zeitpunkt anzulaufen beginnt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft, also dem Tod des Erblassers, und dem Grund seiner Berufung (Erbeinsetzung kraft Testamentes, Erbvertrag oder im Wege gesetzlicher Erbfolge) Kenntnis erlangt. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hatte oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Wichtig: Die Ausschlagung hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen (§ 1945 BGB).

2. Schlagen alle Erben aus, so erbt am Ende der Fiskus, der nicht ausschlagen kann.

3. Generell gilt zur Haftung des Erben für Verbindlichkeiten des Erblassers, dass der Erbe unbeschränkt haftet, jedoch seine Haftung auf das Nachlassvermögen beschränken kann (§§ 1967, 1975 – 1992 BGB). Die Einzelheiten sind schwierig. Hier kann man Fehler machen. Der Erbe kann sein Beschränkungsrecht verlieren. Man spricht dann von einer unbeschränkten Haftung. Ein solcher Verlust tritt gegenüber sämtlichen Gläubigern kraft Gesetzes etwa dann ein, wenn der Erbe eine ihm gesetzte Inventarfrist fruchtlos verstreichen lässt (§ 1994 Abs. 1 BGB) oder absichtlich ein unrichtiges Inventar errichtet (§ 2005 Abs. 1 BGB) oder einem einzelnen Nachlassgläubiger die von diesem geforderte eidesstattliche Versicherung verweigert (§ 2006 BGB). Prinzipiell kann der Erbe durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sein eigenes, also nicht ererbtes privates Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers schützen. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus (oben Ziffer 1.), sind die Schulden des Erblassers für ihn natürlich kein Thema.