Das internationale Privatrecht (IPR) regelt die Rechtsfolgen bei Erbfällen mit Auslandsberührungen. Es treffen die Erbrechte verschiedener Staaten aufeinander. Die Lösung dieser Fälle ist meist schwierig und ohne fachlichen Rat kaum zu bewältigen.

Gemäß Art. 21 VO(EU) 650/2012 gilt inzwischen grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings kann der Erblasser aktiv ein anderes Recht auswählen, etwa das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er hatte.

Bei Fällen mit Auslandsberührung empfiehlt sich unbedingt schon bei der Planung des Nachlasses einen Rechtsanwalt oder Rechtskundigen des jeweils in Frage kommenden ausländischen Rechtes zu konsultieren.