Die Scheidung ist die formal juristische Auflösung einer Ehe.

Ist eine Ehe gescheitert, kann sie geschieden werden. Es gilt nach § 1565 BGB das Zerrüttungsprinzip. In der Regel müssen die Eheleute vor der Scheidung wenigstens 1 Jahr getrennt leben. Bei einer kürzeren Trennungszeit als 1 Jahr kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

  1. Das Gesetz bestimmt in § 1566 BGB, dass die Ehe als zerrüttet gilt, wenn die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder, wenn die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben und nur einer von ihnen die Scheidung möchte.
  2. Der Scheidungsantrag kann schon einige Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden, ohne dass das Gericht den Scheidungsantrag zurückweist. Denn bis zum mündlichen Verhandlungstermin ist in der Regel noch der Versorgungsausgleich durchzuführen, was meist einige Monate in Anspruch nimmt.
  3. Denn das Gericht hat von Gesetzes wegen den Versorgungsausgleich durchzuführen, also den Ausgleich und die Regelung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Der Grundsatz ist durchbrochen, wenn die Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausdrücklich verzichten wollen oder eine Partei die Durchführung des Versorgungsausgleiches wegen groben Fehlverhaltens verwirkt hat. Das sind aber sehr seltene Fälle.
  4. Im Rahmen der Scheidung kann auf Antrag eines Beteiligten auch über ausgewählte Scheidungsfolgen entschieden werden, nämlich:- nachehelicher Unterhalt
    – Kindesunterhalt
    – Zugewinnausgleich
    – elterliche Sorge
    – Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsame Kinder auf nur einen Elternteil
    – Umgangsrecht des Elternteils, bei dem die Kinder nicht dauerhaft leben
    – Aufteilung des Hausrates
    – Nutzung der Ehewohnung
  5. Wichtig: Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Werden gegenläufige (kontradiktorische) Anträge gestellt, müssen beide Eheleute anwaltlich vertreten sein. Man spricht in diesen Fällen von der streitigen Scheidung. Kommt es nicht zu kontradiktorischen Anträgen spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung.
    a) Bei der einvernehmlichen Scheidung können die Kosten eines zweiten Anwalts gespart werden. Ein Anwalt vertritt in diesem Fall nur einen Ehepartner. Für diesen stellt der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag und lässt den Versorgungsausgleich durchführen. Der andere, nicht vom Anwalt förmlich vertretene Ehegatte, stimmt diesen Anträgen zu. 

    aa) In aller Regel setzt eine solche einvernehmliche Scheidung voraus, dass sich die Ehepartner über die weiteren Scheidungsfolgen (oben Ziff. 4.), insbesondere den Unterhalt und den Zugewinnausgleich einvernehmlich geeinigt haben, es also nicht zu einer streitigen Auseinandersetzung kommt. Das ist der kostengünstigste Weg und nicht selten das Ergebnis mediativ geführter Gespräche.

    bb) Sorgt sich allerdings der andere Ehegatte doch im Laufe des Verfahrens, dass seine Interessen zu kurz kommen, muss er selbst einen Anwalt mandatieren.

    b) Bei der streitigen Scheidung lassen sich beide Ehegatten anwaltlich vertreten und versuchen das bestmögliche Ergebnis für sich selbst zu erzielen.

    Häufig beeinflusst die Existenz von Kindern die Auseinandersetzung der scheidungswilligen Ehegatten. Es gilt klug und bedacht und mit Rücksicht auf die wichtigen und berechtigten Interessen der Kinder zu agieren.

  6. Um die Scheidung gerichtlich beschließen lassen zu können, werden folgende Unterlagen benötigt:- Heiratsurkunde/Familienstammbuch
    – notarieller Ehevertrag bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung
    – Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
    – Personalausweis im Scheidungstermin zur Identifikation der Beteiligten
    – Einkommensdaten, die zur Festsetzung des Gegenstandswertes seitens des Gerichts benötigt werden
  7. Scheidung in Deutschland oder im Ausland?Bei komplizierten Konstellationen mit Auslandsbezug ist eine Rechtswahl vorzunehmen. Folgende Konstellationen können entstehen:a) Leben die Ehegatten in Deutschland, kann die Ehe in Deutschland geschieden werden, unabhängig davon, ob die Eheleute Ausländer oder Deutsche sind.b) Leben die Ehegatten im Ausland, ist eine Scheidung in Deutschland nur zulässig, wenn mindestens einer der Eheleute Deutscher ist.c) Lebt einer der Ehegatte in Deutschland und der andere im Ausland, kann grundsätzlich die Ehe in Deutschland geschieden werden. Allerdings sind hier die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Fluss. Die Details sind von Fall zu Fall zu klären.Intensive Überlegungen sind nötig, um den besten und effektivsten Weg zur optimalen Rechtswahl zu finden.