Baurecht

1. Privates Baurecht

Das private Baurecht betrifft Rechtsbeziehungen und Rechtsfragen der am Bau beteiligten Parteien, in der Regel dem Bauherr, den Handwerkern und dem Architekten aber auch den Sonderplanern wie Statiker oder Bodengutachter. Rechtliche Grundlage des privaten Baurechts ist der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Werkvertrag. Daneben spielt beim Bau die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) häufig eine wesentliche Rolle.

Eine besondere Form der Gestaltung ist der sogenannte Bauträgervertrag, der in der Regel aus Elementen des Kaufvertrages und des Werkvertrages besteht. Dabei lässt der Bauträger das Bauwerk zumeist schlüsselfertig errichten und veräußert es an den Kunden. Bei der Gestaltung und Abwicklung des Bauträgervertrages sind insbesondere die Vorschriften über die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten.

Baumängel und die Baukosten sind regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Werden Baumängel festgestellt, ist oft streitig, ob ein Fehler bei der Planung oder bei der Ausführung des Baues vorgelegen hat. Nicht selten erhöhen sich die Baukosten im Laufe des Baues durch unvorhergesehene und unerwartete Ereignisse. Auch Planänderungen können Mehrkosten verursachen. Die Finanzierung kann dadurch aus den Fugen geraten. Durch gerichtsfeste Vertragsgestaltungen können finanzielle Risiken weitestgehend abgefedert werden.

2. Öffentliches Baurecht 

Das öffentliche Baurecht besteht im Wesentlichen aus dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht. Im Bauplanungsrecht regelt zumeist ein Bebauungsplan, ob und wie gebaut werden darf. Bei Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben stehen der zuständigen Behörde bauordnungsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung, wie etwa der Baustopp oder die Verpflichtung zum Abriss.


Architektenrecht

Der Architekt ist für die Planung des Bauwerks und die Überwachung der Bauarbeiten zuständig. Grundlage ist der Architektenvertrag, der den Umfang der Architektenleistungen regelt.

Das Architektenhonorar richtet sich grundsätzlich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Honorarordnung schreibt Mindest- und Höchstsätze für das Architektenhonorar vor, die sich nach Baukosten, Anforderungsprofil der Aufgabe und Umfang der Leistung richten.

Als Planer des Bauwerkes ist der Architekt für Planungsfehler verantwortlich. Planungsfehler können sowohl im technischen Bereich, etwa bei unzureichender Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit, als auch im wirtschaftlichen Bereich auftreten, etwa bei Ausfall von Steuervergünstigungen. Daneben trifft den Architekt eine Koordinierungspflicht hinsichtlich der Bauarbeiten. Im Rahmen der Objektüberwachung wird vom Architekten verlangt, sein Augenmerk vor allem auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten zu richten. Typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte müssen vom Architekten besonders beobachtet und überprüft werden.