Die elterliche Sorge dient dem Interesse des minderjährigen Kindes. Sie umfasst die Personensorge, Vermögenssorge sowie die Vertretung des Kindes.

  1. Zur Personensorge rechnen vor allem die Erziehung, Pflege und Beaufsichtigung des Kindes sowie das Recht dessen Aufenthalt zu bestimmen. Kernpunkte sind das Recht zur Erziehung und zur Aufenthaltsbestimmung. Die Erziehungsberichtigten haben die Möglichkeit, den Aufenthaltsort des Kindes festzulegen.
  2. Dagegen geht es bei der Vermögenssorge darum, das Vermögen des Kindes in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Ferner kann der Erziehungsberechtigte sämtliche vermögensrechtliche Entscheidungen, die das Vermögen des Kindes berühren, treffen. Soweit das Vermögen des Kindes nicht zur Deckung der Ausgaben für das Kind benötigt wird, ist es wirtschaftlich anzulegen. Das Kindesvermögen ist nicht das Vermögen eines Elternteiles. Zwischen beiden ist klar zu trennen. Dem Sorgeberechtigten steht kein Nutznießungs(Zins-)ziehungsrecht am Vermögen des Kindes zu.
  3. Die Vertretung des Kindes steht in aller Regel beiden Eltern gemeinsam zu. Willenserklärungen, die sich an das Kind richten, kann allerdings jeder Elternteil alleine in Empfang nehmen. Bei Gefahr im Verzug kann ein Elternteil ausnahmsweise auch allein das Kind vertreten.
  4. Das Sorgerecht ist durch die Sorgerechtsinhaber behutsam auszuüben. Bei Gefährdung des leiblichen, seelischen oder geistigen Wohles des Kindes durch Versagen, Vernachlässigung oder Missbrauch der Personensorge, kann das Familiengericht erforderliche Maßnahmen treffen, etwa eine Beistandschaft des Jugendamtes (§ 1712 ff. BGB) oder eine Vormundschaft, rechtliche Betreuung oder Pflegschaft anordnen (§ 1773 ff. BGB).
  5. Leben die Eltern getrennt, hat der Elternteil, der nicht mit den Kindern zusammenlebt, das Recht und die Pflicht auf regelmäßigen Umgang mit den Kindern. Üblich ist ein Umgang an jedem zweiten Wochenende und eine Aufteilung der Ferien.