Gibt es keine einvernehmlich vereinbarte Regelung über die Scheidungsfolgen, werden diese vom Gericht auf Antrag streitig entschieden. Diese Scheidungsfolgesachen können im Verbund mit der eigentlichen Scheidung in einem einheitlichen sogenannten Verbundverfahren anhängig gemacht und vom Gericht entschieden werden. Dem Gesetzgeber ging es mit diesem sogenannten Verbundverfahren darum, im Sinne der Prozessökonomie zu gewährleisten, dass die mit der Scheidung eng zusammenhängenden Rechtsfragen einheitlich in einem Verfahren abgehandelt werden. Thematisch geht es meist um die vermögensrechtlichen Fragen, also den Zugewinnausgleich, den Unterhalt, Hausrat, elterliche Wohnung und die emotional sehr belastenden Angelegenheiten bei gemeinsamen Kindern, nämlich der Sorge- Aufenthaltsbestimmungsrecht und den Umgang.