Der Versorgungsausgleich dient der Unterhaltssicherung im Alter. Er hat das Ziel, sämtliche in der Ehezeit von beiden Ehegatten jeweils erworbenen Anrechte, also Anwartschaften auf Versorgung und Ansprüche auf laufende Versorgung (§ 2 Abs. 1 VersAusglG) wegen Alters oder Invalidität unter den Ehegatten nach dem Maßstab einer annäherungsweisen Gleichmäßigkeit auszugleichen.

  1. Das Versorgungsausgleichsgesetz strebt einen Gesamtausgleich aller von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen, einzelnen Anrechte durch neu gestaltete Ausgleichsformen und Durchführungswege an.
  2. Nach § 6 VersAusglG können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, sie können ihn ganz oder teilweise ausschließen.
    a) Allerdings bedarf eine Einigung über eine Änderung der gesetzlichen Regelungen die vor der Scheidung geschlossen werden soll, der notariellen Beurkundung (§ 7 VersAusglG).
    b) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterliegen einer richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle: Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon bei Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügen wird und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Überspitzt ausgedrückt darf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Derjenige Ehegatte, der auf Ausgleich verzichtet, darf nicht in die Sozialhilfe getrieben werden.