Jeder hat das Recht und die Möglichkeit, seinen „letzten Willen“ zu erklären. Man kann also über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Ableben Verfügungen treffen. Das muss allerdings stets schriftlich erfolgen; mündliche Abreden, Zusagen und Versprechen sind wertlos.

1. Die Testierfreiheit eines jeden Bürgers kennt nur  wenige Grenzen bzw. Beschränkungen:

  • Wird einem Ehegatten, Abkömmling (Kind, Enkelkind) oder Elternteil das ihm an sich zustehende gesetzliche Erbrecht genommen, steht diesem Personenkreis der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein auf Zahlung gerichteter Geldanspruch gegen den Erben und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles.
  • Einem gesetzlichen Verbot unterliegt die Erbeinsetzung eines Heimbediensteten, wenn dieser von der Erbeinsetzung durch einen Heimangehörigen Kenntnis hat. Dadurch möchte der Gesetzgeber möglichst vermeiden, dass in Senioren- oder Pflegeheimen eine irgendwie geartete Drucksituation auf die Heimbewohner entsteht.
  • Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testamentes ist, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war, also nicht wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 BGB). Um diese schwierigen Fragen nach dem Tode des Erblassers überhaupt angehen zu können, sieht § 630 g Abs. 3 BGB vor, dass im Falle des Todes eines Patienten dessen Erben das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte des Arztes oder des Krankenhauses zusteht

2. Ein Testament kann handschriftlich errichtet werden (§ 2247 BGB). Dazu muss das Testament eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Der Gesetzgeber bezweckt damit, den Erblasser anzuhalten, seinen Willen sehr gründlich zu überdenken. Unwirksam wäre also das Aufsetzen eines Testamentes per Computer oder Schreibmaschine und anschließende eigenhändige Unterschrift. Bei einem solchen unwirksamen Testament würde es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleiben.

3. Ehepartner können handschriftlich ein gemeinsames Testament verfassen (§ 2265 BGB). In diesem Fall ist es ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich ausformuliert, unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Häufig setzen sich Ehegatten zunächst wechselseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten als (gemeinsame) Schlusserben ein. Ein solches Testament wird allgemein als „Berliner Testament“ bezeichnet (§ 2269 BGB).

4. Viele Menschen entscheiden sich dafür, ein Testament vor einem Notar zu errichten. In diesem Falle wird der letzte Wille vom Notar aufgenommen und vor dem Notar vom Erblasser unterschrieben. Er klärt vor der Aufnahme des letzten Willens intensiv über die Rechtsfolgen auf. Notarielle Testamente werden versiegelt und in ein Testamentsregister bzw. in besondere amtliche Verwahrung genommen (§§ 2248 BGB, 344, 346, 347 FamFG).

Sobald ein Nachlassgericht (in Baden-Württemberg ein Notariat) vom Tod des Erblassers Kenntnis erhält, bestimmt es einen Termin zur Eröffnung des Testamentes, zu dem alle Beteiligten geladen werden.