Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese bedürftig sind, sich also in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht genug eigenes Einkommen haben, um für ihren Unterhaltsbedarf selbst aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht endet nicht mit dem 18. Geburtstag oder einem anderen Geburtstag des Kindes, sondern dauert so lange an, bis die Berufsausbildung oder das Studium des Kindes abgeschlossen ist (§§ 1601, 1602 BGB).

  1. Ein Kind ist nicht bedürftig, wenn es über eigenes anzurechnendes Einkommen verfügt. Der Unterhaltsverpflichtete (Vater oder Mutter) muss aber leistungsfähig sein (§ 1603 BGB). Dem Unterhaltspflichtigen muss der sogenannte Selbstbehalt verbleiben. Dieser Selbstbehalt ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt und wird in regelmäßigen Zeitabständen den sich ändernden Lebensbedingungen angepasst. Er variiert, je nachdem, ob der Unterhalt geltend gemacht wird von- minderjährigen unverheirateten Kindern
    – volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
    – volljährigen unverheirateten Kindern nach Vollendung des 21. Lebensjahres
    – volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen.
  2. Daneben kann für das Kind der sogenannte Mehrbedarf oder ein Sonderbedarf entstehen. Unter Mehrbedarf fallen regelmäßige Ausgaben, die die üblichen Ausgaben übersteigen, etwa Arzt- und Therapiekosten. Sonderbedarf ist unregelmäßig anfallender besonderer Bedarf, etwa die Kosten der Skifreizeit oder des Schullandheimes.