Wie der in der Ehe angesammelte Hausrat zwischen den Eheleuten zu verteilen ist, kann vom Gericht entschieden werden. Zum Hausrat rechnen alle Gegenstände, die zur Einrichtung der Ehewohnung gehören, gebraucht oder verbraucht werden. Als Ehewohnung bezeichnet man die Wohnräume, die zuletzt von beiden Eheleuten gemeinsam zu Wohnzwecken benutzt wurden.

1. Hausrat

Um den Hausrat aufteilen zu können, sind zunächst die Eigentumsverhältnisse an jedem einzelnen Haushaltsgegenstand zu klären, also ob der einzelne Gegenstand einem Ehegatten allein oder beiden Ehegatten gemeinsam gehört oder ob ein Dritter Eigentümer ist, etwa bei Erwerb des Gegenstandes unter Eigentumsvorbehalt, Leasing, Finanzierung, oder Anmietung.

  1. Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden gelten dabei für die Verteilung als gemeinsames Eigentum beider Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum nur eines Ehegatten steht fest.
  2. Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder von ihnen die ihm allein gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen Ehegatten heraus verlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit der andere sie zur Führung eines abgesonderten Haushaltes benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
  3. Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden nach sogenannten Billigkeitsgesichtspunkten zwischen ihnen verteilt.

Die Gegenstände des täglichen Gebrauches wie Herd, Kühlschrank, Esszimmer erhält meist der finanziell schwächere Partner. Die Bedürfnisse minderjähriger Kinder sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden vorrangig berücksichtigt.

2. Ehewohnung 

Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohles der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße auf die Überlassung der Wohnung angewiesen ist, als der andere.

  1. Können sich die Ehegatten nicht einigen, wer ausziehen muss, kann das Gericht auf Antrag die Zuweisung der Wohnung an nur einen der Ehepartner zur Alleinnutzung bestimmen. Ein so radikaler Schritt knüpft nach dem Gesetz an eine „unbillige Härte“, die vorliegt, wenn ein normales Zusammenleben unmöglich erscheint.
  2. Sofern minderjährige Kinder im Haushalt leben, ist auf deren Wohl besondere Rücksicht zu nehmen. Im Streit wird meist die Ehewohnung demjenigen Elternteil zugewiesen, bei dem die Kinder leben.
  3. Ist die Ehewohnung groß genug, dass beide Eheleute in getrennten Bereichen leben können, kommt auch eine detaillierte Aufteilung der Räume unter den Ehegatten in Betracht.
  4. Unter bestimmten Umständen haftet der Ehegatte, der aus der Ehewohnung auszieht, für die in der Ehewohnung anfallenden Stromkosten weiter, wenn der Stromlieferant nicht vom Auszug unterrichtet wird. Das gilt selbst dann, wenn der andere Ehegatte alleiniger Vertragspartner des Stromliefervertrages ist.