Der Pflichtteilsanspruch ist ein Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben des Erblassers und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Der Pflichtteilsanspruch ist sofort fällig und muss vom Erben zusätzlich zu anderen Ansprüchen wie Erbfallschulden, Vermächtnissen und Erbschaftssteuern bezahlt, also erfüllt werden.

1. Voraussetzung für die Geltendmachung des Pflichtteiles ist, dass der Erblasser einen bei Anwendung der gesetzlichen Erbfolge zum Zuge gekommenen Erben übergangen, also enterbt hat, wobei nicht explizit im Testament das Wort „Enterbung“ fallen muss. Möglich und zulässig ist auch, dass ein Erbe die Erbschaft ausschlägt und stattdessen den Pflichtteil geltend macht.

2. Pflichtteilsberechtigt sind nur Ehegatten, Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder) und die Eltern des Erblassers.

3. Zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches ist also stets zunächst zu ermitteln, wie hoch die gesetzliche Erbquote wäre, um daraus dann den Pflichtteilsanspruch abzuleiten. Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote werden alle Miterben gezählt, d. h. auch jene, die ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden. Auch nichteheliche Kinder zählen selbstverständlich hinzu. Nicht mitgezählt werden vorverstorbene Miterben.

4. Der Pflichtteilsberechtigte hat prinzipiell gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung. Dabei erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf alle unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten.

5. n der Praxis ist die Berechnung des Pflichtteils oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zu klären sind etwa ob Anrechnungen oder Ausgleichungen vorzunehmen sind oder ob angesichts von unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers vor allen Dingen binnen der letzten zehn Jahre vor seinem Tode zur Berechnung des Pflichtteils fiktiv der Nachlass zu erhöhen ist und sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergibt (§ 2325 BGB).

6. Der Pflichtteil kann nur unter sehr engen Voraussetzungen einem an sich Berechtigten entzogen werden, nämlich wenn der Berechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten oder einem anderen Abkömmling bzw. einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet oder sich eines Verbrechen schuldig gemacht hat; oder wer seine gesetzliche Obliegenheit zur Unterhaltszahlung an den Erblasser böswillig verletzt hat oder wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist (§ 2333 BGB).