Ein Miterbe ist steuerpflichtig entsprechend seiner Erbquote. Dabei ist unerheblich, wie sich die Erben tatsächlich im Ergebnis auseinandergesetzt haben. Für die Erbschaftssteuer entscheidet allein die Erbquote, die sich aus dem Erbschein ergibt. Nächste Angehörige, wie Ehegatten und Kinder, werden durch die Steuerklasse, niedrigere Steuersätze und persönliche Freibeträge begünstigt. Die Steuerlast steigt mit der verwandtschaftlichen Entfernung vom Erblasser. Jedem Erben kommt ein bestimmter Freibetrag zugute, bis zu dem der Erwerb steuerfrei ist. Die Höhe des Freibetrages richtet sich entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis nach der Steuerklasse. Zu einer ersten Groborientierung folgende Übersichten:

Persönliche Freibeträge gemäß § 16 Erbschaftssteuergesetz

Personengruppen Steuerklasse Freibetrag in €
Ehegatten I 500.000
Kinder I 400.000
Enkel I 200.000
Sonst. Personen

(Urenkel/Eltern)

I 100.000
Weitere Personen

(auch Nichten und Neffen, Geschwister, Schwiegerkinder/-eltern, geschiedener Ehegatte)

II und III 20.000
Eingetragener Lebenspartner III 500.000

Steuersätze gemäß § 19 Erbschaftssteuergesetz

Wert des steuerpflichtigen

Erwerbs bis einschl.

Steuerklasse I

Neu

Steuerklasse

II und III

Neu

75.000 € 7 % 30 %
300.000 € 11 % 30 %
600.000 € 15 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 %
13.000.000 € 23 % 50 %
26.000.000 € 27 % 50 %
und darüber 30 % 50 %