Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge muss die Beratung anleger- und objektgerecht sein. Mit anderen Worten: Die Bank bzw. deren Mitarbeiter haben den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte sowie dessen Risikobereitschaft und dessen Anlageziel zu berücksichtigen. Werden beispielsweise die Zielvorgaben und Risikobereitschaft des Anlegers nicht ausreichend beachtet, ihm also z.B. ein Schiffsfond, ein geschlossener Immobilienfond, Aktien oder sogar Optionsscheine empfohlen, obwohl er eine sichere Anlageform für die Altersvorsorge wünschte, so kann er gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen. Oft kann im Rahmen des Schadensersatzes gefordert werden, dass der Anleger so zu stellen ist, als habe er sich aufklärungsrichtig verhalten, also die Kapitalanlage nie erworben.
Beim Erwerb einiger Anlageformen spielt die sogenannte Prospekthaftung eine wichtige Rolle. Wird z.B. ein Fonds herausgegeben, so gibt es einen Emissionsprospekt, der die Anlage beschreibt und eine Gewinnerwartung darstellt. Dieses Prospekt muss ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalanlage vermitteln. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des BGH, dass sämtliche Umstände, die für die Beteiligungsentscheidung von Bedeutung sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Der Prospekt darf keinen unrichtigen Gesamteindruck beim Anleger über die Chancen und Risiken der Investition erwecken, ansonsten können Anleger gegebenenfalls aufgrund der Prospekthaftung Schadensersatz erlagen.
Seit Jahren aktuell im Bereich des Bank- und Kapitalanlagerechts ist die Frage, ob in der Vergangenheit abgeschlossene Verbraucherdarlehen aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der Banken widerrufen werden können. Dieser Widerruf kann für den Verbraucher insbesondere Zinsvorteile haben. Aufgrund der Komplexität dieser Fälle und insbesondere der umfangreichen Rechtsprechung hierzu, ist anwaltliche Beratung unerlässlich, bevor gegebenen-falls der Widerruf des Darlehens gegenüber der Bank erklärt wird, zumal diese mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage gegen den Widerruf vorgehen könnte.
Auch bei Fragen im Zusammenhang mit den nahezu unbegrenzten weiteren Anlageformen wie beispielsweise Girokonten, Sparbücher und andere Sparurkunden oder in Bezug auf Bürgschaften, Grundschulden und Hypotheken beraten und vertreten wir Sie erfahren und engagiert.