1. Trennung von Verfahrensverantwortung und Ergebnisverantwortung
    Der Verfahrensablauf liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Mediators. Die Verantwortung für das Ergebnis haben die Parteien und ihre Anwälte. Damit geht einher, dass der Mediator neutral ist. Insoweit ist seine Stellung mit der des Richters vergleichbar. Er ist darüber hinaus aber auch allparteilich. Dies bedeutet, dass er ein positives Interesse daran hat, beiden Parteien in gleicher Weise bei der Entwicklung einer beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu unterstützen. Beide Seiten können beanspruchen, vom Mediator in gleicher Weise Zuwendung, Aufmerksamkeit, Redezeit, Unterstützung und Schutz zu erhalten. Einer der Wirkfaktoren der Mediation ist, dass direkte Verhandlungen zwischen den Parteien mit Hilfe des neutralen und allparteilichen Dritten, der die Verfahrensverantwortung übernimmt, geführt werden. Das hat eine psychologisch entlastende Wirkung und entschärft die Situation, ähnlich wenn bei streitenden (kindlichen) Geschwistern Vater oder Mutter hinzutreten und sich die unterschiedlichen Positionen anhören.
  2. Verhandlungsprinzipien nach dem Harvard-Konzept
    Roger Fisher und William Ury haben 1981 unter dem Titel „Das Harvard-Konzept“ eine Methode der von Interessen geleiteten Verhandlungsführung in den USA veröffentlicht, mit dem der klassische Gegensatz zwischen Erfolgsstreben und Menschlichkeit überwunden werden kann, weil dieses Konzept gleichermaßen sachgerecht und menschengerecht ist. Zu diesen Grundsätzen gehören: 

    • Trennung zwischen Person und Problem
    • Herausarbeiten der Interessen, die sich hinter den geäußerten Positionen verbergen
    • Entwicklung möglichst vieler Lösungsoptionen
    • Trennung der Bewertung der Lösungsoptionen von ihrer bloßen Benennung
    • Anwendung gemeinsam vereinbarter objektiver Verteilungskriterien zur Lösung von Verteilungskonflikten.

    Ergänzt wird dieses Konzept in der Mediation durch weitere Prinzipien, nämlich:

    • Freiwilligkeit d. h. Parteien und Mediator können zu jeder Zeit die Mediation beenden
    • eigene Herrschaft der Parteien über Verfahren und Ergebnis
    • Freie Bestimmbarkeit des Verhandlungsgegenstandes
    • Informiertheit
    • Berücksichtigung aller relevanten Konfliktfaktoren
    • Gegenwarts- und Zukunftsorientierung vor Vergangenheitsbewältigung
    • Vertraulichkeit
    • Nachhaltigkeit

In jedem Konflikt, in dem eine grundsätzliche Verständigungsbereitschaft besteht, ist Mediation von einem diesbezüglich ausgebildeten Mediator durchführbar.