Weil in eigner Sache die Parteien die Spezialisten und selbstverantwortlich sind. Diese Selbstverantwortung wollen sie nicht aus der Hand, also nicht an ein staatliches Gericht abgeben. Das gegenseitige Einvernehmen ist stets einem streitigen Urteil vorzuziehen. Konkret:

  1. „Eine zunächst streitige Problemfrage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung“. Das entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 (BVerfG, 1 BVer 1351/01). Der Gesetzgeber hat diesen Gedanken aufgegriffen und am 21.07.2012 das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung“ verabschiedet. Nunmehr sind Anwälte verpflichtet, zwingend in einer Klageschrift anzugeben, ob eine Mediation vorausgegangen ist und ob einer Mediation Hinderungsgründe entgegenstehen. Anwälte sind gehalten, ihre „Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten“ (§ 1 Abs. 3 BORA).
  2. Damit kommt auf den Anwalt die Aufgabe zu, über den Rechtsberater und Rechtsanwender hinaus Konfliktmanager zu sein, also seinem Mandanten ein differenziertes System unterschiedlicher Konfliktlösungsverfahren, orientiert an den Bedürfnissen des Einzelfalls anzubieten. Auch Unternehmen beginnen Mediationsklauseln in ihre Verträge aufzunehmen. Namhafte deutsche Großunternehmen etablieren ein „Round Table Mediation und Konfliktmanagement (www.rtmkm.de)“.
  3. Mediation setzt in erheblichem Umfang auf psychologische Aspekte und auf Selbstverantwortung der Parteien. Nach allgemeiner Erfahrung werden gegen 80 % aller Mediationsfälle mit einer Einigung zwischen den Parteien erfolgreich abgeschlossen (Duve/Eidenmüller/Hacker, Mediation in der Wirtschaft, 2. Auflage, S. 60). Dies ist möglich, obwohl der Mediator keine Machtmittel und Entscheidungsbefugnisse hat und das Recht nur in begrenztem Umfang als Maßstab zur Beurteilung und Entscheidung als Mittel zur Begründung von Ansprüchen zur Verfügung steht. Die Wirksamkeit beruht auf einem Zusammenspiel verschiedener, einander ergänzender und verstärkender Faktoren.
  4. Der „Gordische Knoten“ bzw. der Streit wird nicht durch das scharfe Schwert der richterlichen Entscheidung durchgehauen. Die Mediation setzt auf psychologische Aspekte und auf die Selbstverantwortung der Parteien. Ihre Wirkfaktoren zielen darauf, das Knäuel eines Konfliktes mit Hilfe der eigenen Kräfte der Konfliktparteien nach und nach zu entwirren, um daraus eine neue, harmonische Struktur zu formen, die beide Seiten zufrieden stellt.