Käufer und Verkäufer begründen mit dem Kaufvertrag ein Schuldverhältnis, das auf den gegenseitigen Austausch von verkehrsfähigen Gütern gegen Geld gerichtet ist. Die §§ 433 ff. BGB enthalten die allgemeinen Vorschriften, die §§ 454 ff. BGB regeln die besondere Arten des Kaufs und die 474 ff. BGB regeln den Verbrauchsgüterkauf, dessen Regelungen auf der Umsetzung von Europarecht beruhen.

Streitigkeiten entstehen, wenn eine Vertragspartei ihre jeweiligen Pflichten, wie beispielsweise mangelfreie Lieferung oder Kaufpreiszahlung, nicht einhält. Es können sich dann unter anderem Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz ergeben.

Da heutzutage Waren von Verbrauchern immer öfter online bestellt werden, spielen die Besonderheiten des Fernabsatzes eine große praktische Rolle. Am Bekanntesten ist in diesem Zusammenhang das Widerrufsrecht. Streitigkeiten ergeben sich häufig, ob im konkreten Fall ein solches Widerrufsrecht besteht, da dieses gemäß § 312g II BGB in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist, beispielsweise, wenn die Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Hintergrund ist, dass die Ware dann so individualisiert gefertigt ist, dass diese im Falle der Rücknahme für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos ist, weil sie durch die besondere Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzt werden kann.

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