Einer nichtehelichen Mutter stehen Unterhaltsansprüche gegen den Vater nur unter den relativ engen Voraussetzungen des § 1615 l BGB zu:
Der Vater hat der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraumes entstehen.
Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes außer Stande ist eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann Unterhalt für die Zeit von 4 Monate vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt geltend gemacht werden (§ 1615 l Abs. 2 BGB).
Dieser Unterhaltsanspruch der Mutter erlischt nicht mit dem Tode des Vaters (§ 1615 l Abs. 3 BGB). Er geht also als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben des Vaters über.