Eheleute schulden sich wechselseitig Unterhalt. Es wird unterschieden zwischen Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt:
1. Ehegattenunterhalt
Während der laufenden, intakten Ehe sind nach § 1360 BGB Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegattin erforderlich ist, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360 a BGB).
2. Trennungsunterhalt
Ab dem Beginn des Getrenntlebens kann der schwächer Verdienende (Berechtigte) vom besser Verdienenden (Verpflichteten) den Trennungsunterhalt verlangen, der sich an den jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute orientiert. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, reicht eine bloße unterschiedliche Einkommenshöhe aus, um den Anspruch auf Trennungsunterhalt entstehen zu lassen. Entscheidend ist allein dass der eine weniger Einkommen generiert als der andere. Für die Unterhaltshöhe gilt generell der sogenannte Halbteilungssatz:
a) Jedem Ehepartner hat grundsätzlich die Hälfte der beiden insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zuzukommen. Es spielt also keine Rolle, ob der Unterhaltsberechtigte nicht sowieso schon genug Einkommen hat, um davon leben zu können. Entscheidend ist lediglich, dass der Unterhaltsverpflichtete ein höheres Einkommen hat. (Das ist beim nachehelichen Unterhalt anders!)
b) Eine präzise Berechnung des Getrenntlebensunterhaltes bedarf einer exakten Prüfung des Einzelfalles. So kommt etwa dem erwerbstätigen Ehepartner ein sogenannter Erwerbstätigenbonus von 10 % zu Gute, ferner eine Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen. Auf der anderen Seite zählen alle Einkunftsarten zum Einkommen hinzu, also auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Renteneinkommen, Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit. „Nach unten hin“ wird eine Deckelung über den sogenannten Selbstbehalt vorgenommen. Dem Unterhaltsverpflichteten muss kurz gesagt für sein eigenes Leben selbst genug übrig bleiben. Konkret sind diese Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle geregelt, die in regelmäßigen Abständen den tatsächlichen Lebensverhältnissen angepasst werden.
3. Nachehelicher Unterhalt
Nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder geschiedene Ehegatte hat prinzipiell selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, hat er gegen den anderen Ehegatten nur einen Anspruch, wenn er ein Bedürfnis auf Unterhalt hat
- wegen Betreuung eines Kindes,
- wegen Alters,
- wegen Krankheit oder Gebrechen,
- wegen Erwerbslosigkeit,
- auf Aufstockung (§ 1575 II BGB),
- als Ausgleich für eine während der Ehe abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung oder
- oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§§ 1570 bis 1576 BGB).
In den weitaus meisten Fallgestaltungen ist der sogenannte Aufstockungsunterhalt des § 1573 Abs. 2 BGB der Dreh- und Angelpunkt der Auseinandersetzung.
a) Wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortung sind nur die sogenannten ehebedingten Nachteile auszugleichen. Es wird darauf abgestellt, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte überhaupt und wenn ja in welcher Höhe durch die Ehe einen ehebedingten Nachteil bei seinen Erwerbsmöglichkeiten davongetragen hat. Dabei wird eine fiktive Vorher- und Nachher-Betrachtung angestellt: Es wird vergleichen, was der Unterhaltsberechtigte Ehegatte aktuell verdient mit dem, was er ohne die Ehe und ohne etwaige vorhandene Kinder nach der Scheidung unter regelmäßigen und normalen Umständen als Einkommen erzielt hätte. Liegt darin eine Differenz, hat er einen Anspruch auf Aufstockung seines tatsächlich erzielten Unterhaltes bis zu der Höhe, zu der er ohne den ehebedingten Nachteil eben mehr Verdienst erzielt hätte.
b) Auch für den ehelichen Unterhalt gilt es im Einzelfall die Historie und die gegebenen aktuellen Verhältnisse gründlich aufzuarbeiten.
Der grundsätzliche Berechnungsmodus des nachehelichen Unterhaltes folgt dem des Getrenntlebensunterhaltes (oben Ziff. 2.).