Hat der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament errichtet und auch keinen Erbvertrag abgeschlossen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Diese sogenannte „gewillkürte“ Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen verdrängt die gesetzliche Erbfolge. Aus erbrechtlicher Sicht lautet die wichtigste Frage nach dem Tod einer Person: Existiert ein Testament? Nur wenn das nicht der Fall ist, ist das individuelle Erbrecht nach dem Gesetz zu ermitteln.
Dieses gesetzliche Erbrecht unterstellt, dass es dem Wunsch des Erblassers entspricht, das Vermögen in der Familie zu halten, nach dem Motto: „Blut ist dicker als Wasser“. Vom besonderen Erbrecht des Ehegatten abgesehen sind allein Verwandte des Erblassers erbberechtigt, also Menschen, die gemeinsame Vorfahren mit dem Erblasser haben. Das sind neben den Abkömmlingen des Erblassers (Kinder und Enkelkinder) auch dessen Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen) sowie die Großeltern und Urgroßeltern samt deren Abkömmlingen. Dabei schließen nähere Verwandte Entferntere von der Erbschaft aus. Nicht bedacht werden in der gesetzlichen Erbfolge Stief- und Pflegekinder, Verschwägerte, sowie Lebensgefährten, die nicht mit dem Erblasser verheiratet waren.
Diese Grundsätze sind in den §§ 1922 bis 1936 BGB geregelt.