In der Praxis sind Erbverträge meist unter Eheleuten anzutreffen. Es müssen aber nicht zwingend Ehepartner sein, die einen Erbvertrag schließen. Zwingend ist jedoch der Abschluss vor einem Notar. Inhaltlich werden Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und/oder Auflagen getroffen.
1. Die vertragsschließenden Parteien unterliegen dann einer sehr starken Bindung. Wechselbezügliche Verfügungen, also Verfügungen, die ein Vertragspartner (Ehegatte) nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten (Vertragspartners) gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte, andere Verfügung getroffen hat, können nicht ohne Weiteres widerrufen werden.
2. Möglich ist lediglich der Rücktritt zu Lebzeiten, wobei die Rücktrittserklärung selbst der notariellen Beurkundung bedarf und noch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten diesem zugestellt werden muss und zwar die Urschrift oder die Ausfertigung der notariellen Rücktrittserklärung, um wirksam zu werden.
3. Nach dem Tod des anderen Partners kann sich der überlebende Teil nicht mehr vom Erbvertrag lösen.
4. Allerdings dürfen beide Erbvertragspartner zu ihren Lebzeiten frei über ihr jeweiliges Vermögen verfügen, sofern dadurch der Vertragserbe nicht absichtlich benachteiligt wird. Der Gesetzgeber hat als Korrektiv die Norm des § 2287 BGB eingebaut: Hat ein Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Eine das vertragliche Erbrecht beeinträchtigende Schenkung kann also herausverlangt werden.