Mit der Scheidung der Ehe wird auf Antrag der Zugewinnausgleich durchgeführt (§ 1378 BGB). Derjenige Ehegatte, der mehr während der gemeinsamen Ehezeit hinzuverdient hat als der andere Ehepartner, ist verpflichtet, die Hälfte dieses „Mehres“ dem anderen in Geld auszuzahlen. Dabei werden Anfangs- und Endvermögen stichtagsbezogen (!) miteinander verglichen. Es kommt allein auf das jeweilige Vermögen des einzelnen Ehepartners bei der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsschrift an. Ererbtes und geschenktes Vermögen werden dem Anfangsvermögen hinzuaddiert, so dass sie sich rechnerisch heraus kürzen. Das Anfangsvermögen, Schenkungen und Erbschaften werden mit dem jeweiligen Lebenshaltungskostenindex multipliziert und sodann vom Endvermögen abgezogen. Die Differenz bildet den Zugewinn. Das wird für jeden Ehegatten durchgerechnet. Derjenige, der im Vergleich zum anderen Ehegatten mehr hinzuverdient hat, ist verpflichtet dem anderen diese Differenz in Geld hinauszuzahlen.
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