Insbesondere die Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung ist für die erfolgreiche Bearbeitung von Rechtsfällen im Bereich des Reiserechts notwendig. Unsere Rechtsanwälte können Sie beispielsweise beraten zu wie viel Prozent der Reisepreis bei bestimmten Mängeln erfolgversprechend gemindert werden kann.
Oftmals sind Hotelanlagen in einem schlechten Zustand, so dass sich Reisende verletzen. Es können dann Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Unsere Rechtsanwälte kennen das richtige Vorgehen, um Ihnen zu einem finanziellen Ausgleich zu verhelfen.
Bei Flugverspätungen kann oft eine Entschädigung in durchaus nennenswerter Höhe erlangt werden. Sie sollten hier nicht zögern, Ihre Rechte geltend zu machen – wir nehmen Ihnen gerne die Arbeit ab und setzen uns mit der Fluggesellschaft auseinander.
Aktuell:
Reiserecht und der Coronavirus (Covid-19)
Um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, wird weltweit die Reisefreiheit – mehr oder weniger umfassend – eingeschränkt. Für Reiseveranstalter, Hotelbetreiber und andere Reisedienstleistungsanbieter auf der einen Seite sowie die Reisenden auf der anderen Seite stellen sich unter anderem die Fragen, ob eine bereits gebuchte Reise kostenfrei storniert werden kann bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen geleistete Anzahlungen zurückzuzahlen sind.
Entscheidend kann in diesem Zusammenhang sein, wann die Reise oder das Hotel gebucht wurden (in Kenntnis der Gefahrensituation oder nicht) und ob die Reise aufgrund von persönlichen Bedenken storniert wurde oder weil das Ziel bereits als Risikogebiet eingestuft wurde.
Die Gesetzgebung stellt maßgeblich darauf ab, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ zur Nichtdurchführung der Reise geführt haben, vgl. § 651 h BGB (im Anschluss zitiert).
In den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherer befinden sich in der Regel Ausschlussklauseln, die bei höherer Gewalt, wie z.B. bei einer Pandemie möglicherwiese greifen, so dass die Versicherung unter Umständen nicht zahlen muss.
Insgesamt ist in einer Ausnahmesituation wie der Corona-Krise Fingerspitzengefühl gefragt. Zu Recht wird immer wieder betont, dass jetzt jeder Einzelne zu besonnenem Handeln aufgerufen ist und ein Vorgehen im Lichte unserer Verantwortung und Verpflichtung für unsere Gesellschaft bzw. Gemeinschaft gefragt ist.
Gerne beraten wir Sie rechtlich bei Ihren aktuellen Fragen zum Reiserecht und vertreten Sie nötigenfalls nach außen hin.
Selbstverständlich können unsere Besprechungen mittels Fernkommunikationsmitteln stattfinden, damit unnötige Kontakte, die die Verbreitung des Virus begünstigen könnten, vermieden werden. Ihre Anfrage können Sie uns gerne per E-Mail, Telefax oder auf dem Postweg zukommen lassen.
- 651h BGB Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:
- Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
- zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
- zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
- für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
- a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
- c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
- der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.